OFD Chemnitz - Verfügung vom 23.06.2004
S 2244 - 34/2 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 23.06.2004 (S 2244 - 34/2 - St 21) - DRsp Nr. 2008/89743

OFD Chemnitz, Verfügung vom 23.06.2004 - Aktenzeichen S 2244 - 34/2 - St 21

DRsp Nr. 2008/89743

Liquidation: Erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und des § 17 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) in Liquidationsfällen

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wann in Liquidationsfällen § 17 EStG i.d.F. des StSenkG und das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG) erstmals anzuwenden sind. Hierzu ist künftig folgende Auffassung zu vertreten:

Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG und das Halbeinkünfteverfahren in den Fällen des § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG gelten gemäß § 52 Abs. 4a Nr. 2 und Abs. 34a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 1a KStG i.d.F. des StSenkG erstmals nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen oder deren Anteile übertragen werden, für das das neue Körperschaftsteuerrecht erstmals anzuwenden ist. Für die Veränderung von Anteilen gelten somit die herabgesetzte Beteiligungsgrenze und das Halbeinkünfteverfahren dann, wenn die Anteile nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Kapitalgesellschaft übergegangen sind, für das das neue Körperschaftsteuerrecht anzuwenden ist.