OFD Chemnitz - Verfügung vom 29.10.2004
S 2198 b - 19/2 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 29.10.2004 (S 2198 b - 19/2 - St 22) - DRsp Nr. 2008/88315

OFD Chemnitz, Verfügung vom 29.10.2004 - Aktenzeichen S 2198 b - 19/2 - St 22

DRsp Nr. 2008/88315

Steuerbegünstigungen nach §§ 7h, 7i und 10 f EStG; Anwendung der Neuregelung der §§ 7h, 7i und 10 f EStG i. V. m. § 52 Abs. 23a, 23b und 27 EStG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurden die §§ 7h, 7i und § 10 f EStG geändert. Die Neuregelungen gelten erstmals für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wird. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 52 Abs. 23a bzw. 23b und 27 EStG i.d.F. des HBeglG 2004).

Im Zusammenhang mit der Änderung des § 7i EStG durch das HBeglG 2004 sind folgende Fragen aufgetreten:

1. Ist bei Baumaßnahmen,

  • für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist und für die deshalb ein Bauantrag nicht gestellt wurde,

  • deren Instandsetzung aufgrund denkmalrechtlicher Vorschriften jedoch der Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde bedarf für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist und für die deshalb ein Bauantrag nicht gestellt wurde,