OFD Düsseldorf - Verfügung vom 01.02.1999
S 2253

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 01.02.1999 (S 2253) - DRsp Nr. 2008/84731

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 01.02.1999 - Aktenzeichen S 2253

DRsp Nr. 2008/84731

§ 21 EStG Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nachfolgender Eigennutzung

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, daß Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Dieser Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht ist entkräftet, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß der Stpfl. sich nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen hat oder die Vermietung aus einer privaten, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängenden Veranlassung erfolgt (BMF-Schreiben v. 4.11.1998, BStBl 1998 I S. 1444 = § 21 EStG Fach 1 Nr. 15 im Anschluß an BMF-Schreiben v. 23.7.1992, BStBl I S. 434 = § 21 EStG Fach 1 Nr. 8).

Die Beweislast der im Ausnahmefall fehlenden Einkunftserzielungsabsicht trägt also zunächst das Finanzamt. Nur wenn das Finanzamt anhand objektiver Beweisanzeichen diesen Beweis des ersten Anscheins entkräften kann, muß der Stpfl. den Gegenbeweis (ggf. durch Totalüberschußprognose) antreten.