OFD Düsseldorf - Verfügung vom 03.12.1998
S 2252 A - St 121

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 03.12.1998 (S 2252 A - St 121) - DRsp Nr. 2008/81575

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 03.12.1998 - Aktenzeichen S 2252 A - St 121

DRsp Nr. 2008/81575

§ 20 EStG Steuerliche Erfassung der Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds

Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an offenen Investmentfonds (Wertpapier-, Beteiligungs-, Grundstücks-, Geldmarkt-Sondervermögen) sowie die nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen (thesaurierende Fonds) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 (1) Nr. 1 EStG (§§ 39 (1), 43 a, 45 KAGG). Ab. 1994 gehört hierzu auch der Zwischengewinn; dies sind die Zinseinkünfte, die in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen oder aus der Abtretung der Ansprüche aus den Investmentanteilen enthalten sind (§ 39 (1 a) KAGG). Eine Zusammenstellung der ausgeschütteten und thesaurierten Erträge wird jährlich von der OFD Frankfurt am Main herausgegeben und im BStBl Teil I veröffentlicht (Fundstellen s.u.). Es handelt sich hierbei um eine ungeprüfte Wiedergabe der von den Fondsgesellschaften veröffentlichten Angaben, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Bei Streitigkeiten hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, daß diese von der Gesellschaft veröffentlichten Angaben unzutreffend sind.