OFD Düsseldorf - Verfügung vom 06.05.1996
S 2252 A

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 06.05.1996 (S 2252 A) - DRsp Nr. 2008/84598

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 06.05.1996 - Aktenzeichen S 2252 A

DRsp Nr. 2008/84598

Aufwendung des Disagioerlasses auf sogenannte Kurzläufer

Nach den Regelungen des Disagioerlasses (FinMin v. 24. 11. 1986, EStGK NRW § 20 EStG Fach 3 Nr. 10; entspricht BMF-Schreiben v. 24. 11. 1986 - S 2252, BStBl 1986 I S. 539) sind bei der Emission eines festverzinslichen Wertpapiers gewährtes Disagio bzw. gewährter Diskont nur dann gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern, wenn sie in Abhängigkeit von der Laufzeit einen bestimmten v. H.-Satz des Nennwerts übersteigen.

Die kürzer laufenden Papiere werden dabei durch den Erlaß ohne weitere Unterscheidung unter der Rubrik „Laufzeit bis unter 2 Jahre” mit dem maximal steuerfreien Disagio von 1 v. H. zusammengefaßt.

Trotz dieses an sich eindeutigen Wortlauts ist bei Papieren dieser Laufzeit wie folgt zu differenzieren:

  • Die Erlaßregelung hinsichtlich des Maximaldisagios/-diskonts von 1 v. H. des Nennwerts ist nur auf Papiere mit einer Laufzeit von einem Jahr bis unter zwei Jahren anzuwenden.

  • Bei Laufzeiten von unter einem Jahr werden Emissionsdisagio oder Emissionsdiskont nur dann steuerlich nicht erfaßt, wenn sie umgerechnet auf eine Laufzeit von einem Jahr höchstens 1 v. H. des Nennwerts betragen.

Es ist als umzurechnen:

Emissionsdisagio/-diskont in v. H. × 12/Laufzeit in Monaten = Disagio/Diskont für 1 Jahr

Beispiel: