OFD Düsseldorf - Verfügung vom 07.07.1999
S 7106 A/

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 07.07.1999 (S 7106 A/) - DRsp Nr. 2008/86949

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 07.07.1999 - Aktenzeichen S 7106 A/

DRsp Nr. 2008/86949

§ 2 UStG Behandlung der Leistungen der Eichämter im Bereich der medizinischen Meßgeräte

1. Durch die Medizinprodukte-Betreiber-VO v. 29.6.1998 (BGBl 1998 I S. 1762) wurde für medizinische Meßgeräte anstelle der Ersteichung durch die Eichämter (Landesbehörden) die sog. meßtechnische Kontrolle eingeführt, die sowohl von den Eichämtern als auch von privaten Unternehmern durchgeführt werden kann. Im Hinblick auf die bestehende Wettbewerbssituation ist bei Eichämtern insoweit ein Betrieb gewerblicher Art anzunehmen.

Ein Betrieb gewerblicher Art i. S. der § 1 Abs. Nr. 6, § 4 KStG und damit eine unternehmerische Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts des Landes NRW im Bereich der medizinischen Meßgeräte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG) setzt jedoch regelmäßig voraus, daß das einzelne Eichamt damit nachhaltig einen jährlichen Umsatz von mehr als 60 000 DM einschließlich USt erzielt (Abschn. 5 Abs. 5 KStR).

Die OFD bittet, aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Betrieb gewerblicher Art und eine unternehmerische Tätigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen erst mit Wirkung ab dem 1.1.1999 anzunehmen.

2. Umsatzsteuerlich ist das Land NRW Unternehmer und Steuerpflichtiger hinsichtlich der Leistungen der Eichämter im Bereich der medizinischen Meßgeräte.