OFD Düsseldorf - Verfügung vom 09.11.2004
S 2230 - 91 - St 114 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 09.11.2004 (S 2230 - 91 - St 114 - K) - DRsp Nr. 2008/89245

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 09.11.2004 - Aktenzeichen S 2230 - 91 - St 114 - K

DRsp Nr. 2008/89245

Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2003

I. Allgemeine Grundsätze

1. Vorbemerkung

Besonderheiten zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) sind unter §§ 13, 13a EStG Fach 7 Nr. 801 zu finden.

In Fällen der Schätzung wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung ist grundsätzlich der ALS einzuschalten. Eine besondere Karteianweisung zu der Ermittlung des Gewinnes von Schätzlandwirten wird nicht mehr ausgegeben.

Im Folgenden werden nur solche Punkte angesprochen, die für die Einkommensteuerveranlagung 2003 für Land- und Forstwirte von den allgemeinen Grundsätzen abweichen oder von besonderer Bedeutung sind.

2. Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

Hinweis auf §§ 13, 13a EStG Fach 2 Nr. 1.

3. Steuererklärungen

3.1 Abgabe der Steuererklärungen 2003 (BStBl 2004 I S. 60)