OFD Düsseldorf - Verfügung vom 11.09.1998
S 2252 A - St 121 - D

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 11.09.1998 (S 2252 A - St 121 - D) - DRsp Nr. 2008/81577

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 11.09.1998 - Aktenzeichen S 2252 A - St 121 - D

DRsp Nr. 2008/81577

§ 20 EStG Ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalerträgen aus „stripped bonds” im Privatvermögen

I. Allgemeines

Unter Bond-Stripping versteht man das Trennen der Zinsscheine vom Mantel (= Stammrecht) einer Anleihe. Der Mantel und die einzelnen oder zum Paket zusammengefaßten Zinsscheine werden danach getrennt gehandelt und notiert. Das Bond-Stripping bzw. der Erwerb einzelner gestrippter Bestandteile einer ehemals konventionellen Anleihe hat für den Anleger den Vorteil, künftige Rück-/Auszahlungen abweichend von den üblichen Restlaufzeiten selber bestimmen zu können. Weil der isolierte Anleihemantel keine Zinsen abwirft, sondern nur den Anspruch auf Zahlung des Nominalwerts der Anleihe bei deren Endfälligkeit verbrieft, wird er regelmäßig diskontiert veräußert; Entsprechendes gilt für vom Anleihemantel abgetrennte Zinsscheine, die den Anspruch auf Zahlung der Zinsen zu den verschiedenen Zinsterminen verbriefen. Wirtschaftlich führt der Erwerb und die spätere Weiterveräußerung oder Einlösung eines zu einem abgezinsten Preis erworbenen stripped bonds daher zu demselben Ergebnis wie bei einem „klassischen” Zero-Bonds. Zum Bond-Stripping gehört auch die Möglichkeit, die Strips wieder zur ursprünglichen Anleihe zusammenzuführen.