Kommunalleasing liegt vor, wenn der Leasingnehmer eine Gebietskörperschaft, ein Zweckverband, eine in einen öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebundene Einrichtung oder eine andere privatrechtlich organisierte Gesellschaft ist, an der mehrheitlich öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligt sind. Dies gilt nicht, wenn diese Gesellschaft als Aktiengesellschaft börsennotiert oder der Leasingnehmer dem Bereich von Sparkassen zuzurechnen ist.
Für die Einordnung als Leasingvertrag ist der wirtschaftliche Gehalt der abgeschlossenen Vereinbarungen maßgebend.
Allein die Tatsache, daß der Leasingnehmer die „öffentliche Hand” ist, reicht für die Annahme von Spezialleasing nicht aus. Ob Spezialleasing vorliegt, ist nach den für die Abgrenzung geltenden allgemeinen Kriterien zu prüfen (EStG -Kartei NRW § 5 EStG Fach 2 Nr. 1).
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