OFD Düsseldorf - Verfügung vom 13.07.2004
S 7280

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 13.07.2004 (S 7280) - DRsp Nr. 2008/87944

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 13.07.2004 - Aktenzeichen S 7280

DRsp Nr. 2008/87944

Pflichtangaben in der Rechnung ab dem 01.07.2004 Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgeltes

Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG ist auf Rechnungen ab dem 01.07.2004 jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes anzugeben, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.

Bei Entgeltsminderungen, deren Höhe bereits feststeht (z.B. Skontovereinbarungen), genügt ein Hinweis auf die Höhe der Entgeltsminderung, z.B.

„Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen Rechnungsbetrag abzgl. 2 % Skonto.”

Gemäß § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben. Es sind jedoch in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammen angegeben sind, die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die anderen Angaben ergeben. Diese Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

Bei anderen Entgeltsminderungen, deren Höhe noch nicht feststeht (z.B. nach Jahreseinkauf gestaffelte Bonivereinbarungen), genügt deshalb auf dem Dokument, das die Angabe des Entgeltes und des Steuerbetrages zusammengefasst enthält, ein hinreichend genauer Hinweis auf die entsprechende Konditionsvereinbarung, z.B.

„Zu den Bonusvereinbarungen vgl. unsere AGB/unser Vertrag vom…/unsere Vereinbarungen 2004….”