OFD Düsseldorf - Verfügung vom 13.12.2004
S 2332 - 150 - St 213

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 13.12.2004 (S 2332 - 150 - St 213) - DRsp Nr. 2008/88921

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 13.12.2004 - Aktenzeichen S 2332 - 150 - St 213

DRsp Nr. 2008/88921

Übernahme der Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins durch den Arbeitgeber bei einem Straßenanwärter/einer Straßenanwärterin

Die Tätigkeit als Straßenwärter/Straßenwärterin erfordert die Fahrerlaubnis Klasse C (früher Führerscheinklasse 2 - LKW) und E (Anhänger). Voraussetzung hierfür ist der vorherige Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B. Da ein Teil der Auszubildenden unter 18 Jahre alt ist, werden Sie auf Veranlassung der Ausbildungsstätte sowie auf Kosten des Dienstherrn bei örtlichen Fahrschulen unterrichtet. Das Nichtbestehen der Fahrprüfung Klasse B führt zur Entassung aus dem Ausbildungsverhältnis. Der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B ist somit zwingende Voraussetzung für den weiteren Ausbildungsfortgang.