Mit der Bezugsverfügung wurde darüber informiert, dass die Frage, ob und wie der Gewerbesteuermessbetrag bei Betreibergesellschaften von Windkraftanlagen zu zerlegen ist, auf Bundesebene erörtert werden soll.
Nach dem Ergebnis der zwischenzeitlich erfolgten Besprechung ist die Auffassung zu vertreten, dass an der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages von Windkraftbetreibergesellschaften sämtliche Standortgemeinden der Windkraftanlagen und auch die Gemeinde des Geschäftsleitungssitzes zu beteiligen sind.
Da an den Standortgemeinden der Windkraftanlagen regelmäßig keine Arbeitslöhne gezahlt werden und demzufolge eine Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§§
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