Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.04.2003 I R 19/02 entschieden, dass als Herstellungskosten aktivierte Fremdkapitalzinsen auch dann nicht als Dauerschuldzinsen im Sinne des §
Er hat damit entgegen der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entschieden. Da dass o. g. Urteil nunmehr allgemein angewendet werden soll, wird hiermit die anderslautende Verfügung vom 20.10.2000 G 1422 A - St 131 aufgehoben.
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