OFD Düsseldorf - Verfügung vom 17.02.2004
G 1422 A

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 17.02.2004 (G 1422 A) - DRsp Nr. 2008/87477

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 17.02.2004 - Aktenzeichen G 1422 A

DRsp Nr. 2008/87477

§ 8 GewStG; Hinzurechnung von als Anschaffungskosten/Herstellungskosten aktivierten Dauerschuldzinsen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.04.2003 I R 19/02 entschieden, dass als Herstellungskosten aktivierte Fremdkapitalzinsen auch dann nicht als Dauerschuldzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind, wenn auf die aktivierten Fremdkapitalzinsen Absetzungen für Abnutzungen vorgenommen werden.

Er hat damit entgegen der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entschieden. Da dass o. g. Urteil nunmehr allgemein angewendet werden soll, wird hiermit die anderslautende Verfügung vom 20.10.2000 G 1422 A - St 131 aufgehoben.