Der BFH hat in seinen Entscheidungen vom 27.02.2003 (Az. I R 46/01, BStBl 2004 II S. 132) und vom 04.06.2003 (Az. I R 24/02, BStBl 2004 II S. 136) zur Angemessenheit der Gesamtausstattung bei Vereinbarung einer Gewinntantieme sowie zum Verhältnis der Gewinntantieme zu den Festbestandteilen der Geschäftsführerbezüge Stellung genommen. Er spricht sich in seinen Entscheidungen für eine generelle Einzelfallbetrachtung aus und widerspricht teilweise den in den BMF-Schreiben vom 01.02.2002 (BStBl 2002 I S. 219, Anerkennung von Gewinntantiemen) und vom 14.10.2002 (BStBl 2002 I S. 972, Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers) enthaltenen Grundaussagen.
Eine Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsregelungen und der jüngeren Rechtsprechung besteht noch insoweit fort, als:
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