Nach den Tzn. 1 und 2 der Anweisung zu § 4 (1) Nr. 7 EStG der EStG -Kartei NRW besteht für Stpfl. die Möglichkeit, bis zum 31.12.1998 gegenüber der zuständigen FinBeh schriftlich klarzustellen, daß es aufgrund der Billigkeitsregelung im Nutzungsänderungserl. v. 15.3.1979 (BStBl I S.
Dabei ist folgendes zu beachten:
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