Mit Urteil vom 22. Januar 2004 -
Nach dem hiernach ergangenen BMF-Schreiben vom 9.8.2004 gilt Folgendes:
Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder zu selbständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Reitlehrer oder Berufsreiter), unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kann dabei nicht in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bleibt hiervon unberührt (BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 V R 39/02 - noch nicht veröffentlicht, damit noch nicht anwendbar).
Übergangsregelung:
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