OFD Düsseldorf - Verfügung vom 18.08.2004
S 7233

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 18.08.2004 (S 7233) - DRsp Nr. 2008/88076

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 18.08.2004 - Aktenzeichen S 7233

DRsp Nr. 2008/88076

Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen der Pferdepensionen und aus der Vermietung von Reitpferden ; OFD Düsseldorf vom 4.5.2000 S 7233 A - St 445; BMF-Schreiben vom 9.8.2004

Zeitliche Anwendung:

Mit Urteil vom 22. Januar 2004 - V R 41/02 - hat der BFH entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG, sondern dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.

Nach dem hiernach ergangenen BMF-Schreiben vom 9.8.2004 gilt Folgendes:

Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder zu selbständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Reitlehrer oder Berufsreiter), unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kann dabei nicht in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bleibt hiervon unberührt (BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 V R 39/02 - noch nicht veröffentlicht, damit noch nicht anwendbar).

Übergangsregelung: