OFD Düsseldorf - Verfügung vom 22.07.1998
S 2354 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 17/98

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 22.07.1998 (S 2354 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 17/98) - DRsp Nr. 2008/92105

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 22.07.1998 - Aktenzeichen S 2354 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 17/98

DRsp Nr. 2008/92105

§ 4 EStG Häusliche Arbeitszimmer nach dem Jahressteuergesetz 1996vgl. auch § 4 (5) - (7) EStG Nr. 7

1. Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 1996

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben oder Werbungskosten mit Wirkung v. 1. 1. 1996 durch das JStG 1996 (BGB 1995 I S. 1250; BStBl 1995 I S. 438) neu geregelt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG 1996). Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in den Katalog der nicht abziehbaren Betriebsausgaben aufgenommen worden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Nach § 9 Abs. 5 EStG 1996 (vgl. auch Abschn. 45 LStR) gelten die Regelungen für den Werbungskostenabzug sinngemäß.

§ 4 Abs. 5 Satz 1:

„Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:”

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG :

„Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht,

  • wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder

  • wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2 400 DM begrenzt.