OFD Düsseldorf - Verfügung vom 23.12.1998
S 4500 - 2 - St 1505

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 23.12.1998 (S 4500 - 2 - St 1505) - DRsp Nr. 2008/82524

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 23.12.1998 - Aktenzeichen S 4500 - 2 - St 1505

DRsp Nr. 2008/82524

§ 1 GrEStG Behandlung von Mehrzuteilungen im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 b GrEStG) ; Erlaß vom 15.12.1992 S 4500 - 17 - V A 2, bekanntgegeben mit Verfügung vom 06.01.1993, S 4500 - 2 - St 223

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 29.10.1997 (BStBl 1998 II 27) entschieden, daß die durch eine Umlegung nach dem BauGB eintretenden Änderungen der eigentumsmäßigen Zuordnung von Grundstücken grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegen. Ein derartiger steuerbarer Tatbestand liege jedoch nicht vor, wenn und soweit das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich ist. Da das o.a. BFH-Urteil uneingeschränkt auch auf noch alle offenen Fälle Anwendung finden soll, bitte ich, bei der Bearbeitung der Umlegungsfälle/Einsprüche folgendes zu beachten.

Wenn das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück völlig identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich ist, unterliegt ein evtl. Mehrwert, unabhängig von der Höhe des Sollanspruchs, nicht der Grunderwerbsteuer.