Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 29.10.1997 (BStBl 1998 II 27) entschieden, daß die durch eine Umlegung nach dem BauGB eintretenden Änderungen der eigentumsmäßigen Zuordnung von Grundstücken grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegen. Ein derartiger steuerbarer Tatbestand liege jedoch nicht vor, wenn und soweit das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich ist. Da das o.a. BFH-Urteil uneingeschränkt auch auf noch alle offenen Fälle Anwendung finden soll, bitte ich, bei der Bearbeitung der Umlegungsfälle/Einsprüche folgendes zu beachten.
Wenn das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfgrundstück völlig identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich ist, unterliegt ein evtl. Mehrwert, unabhängig von der Höhe des Sollanspruchs, nicht der Grunderwerbsteuer.
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