OFD Düsseldorf - Verfügung vom 24.08.2004
S 2351 - 41 - St 223 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 24.08.2004 (S 2351 - 41 - St 223 - K) - DRsp Nr. 2008/88320

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 24.08.2004 - Aktenzeichen S 2351 - 41 - St 223 - K

DRsp Nr. 2008/88320

Berücksichtigung der Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit und doppelter Haushaltsführung ; OFD Düsseldorf vom 13.02.2003, Az. w.o.

I Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit

Aufwendungen für Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit können Reisekosten darstellen, die bei der Nutzung eines eigenen PKWs mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € zu berücksichtigen sind, oder als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln sein, für die die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) anzusetzen ist.

1. Fahrtkosten von der Wohnung zur Einsatzstelle als Reisekosten

Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen

  • wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Wesentlichen durch den täglichen Ortswechsel geprägt wird (unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle) oder

  • für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der jeweiligen Einsatzstelle, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt (R 38 Abs. 3 LStR, H 38 „Einsatzwechseltätigkeit” LStH).

Dem Arbeitnehmer steht in diesen Fällen kein Wahlrecht zu, anstelle der Reisekosten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen.

Hinweis: