Nach dem Sparkassengesetz (SpkG) NRW nimmt der Hauptverwaltungsbeamte kraft Gesetz an den Verwaltungsratsitzungen teil (§ 10 Abs. 3 SpKG NRW) und ist auch zwangsweise Mitglied im Kreditausschuss (§ 16 Abs. 2 SpkG NRW). In dieser Eigenschaft bezieht er Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechendes gilt, wenn der Hauptverwaltungsbeamte Vorsitzender des Verwaltungsrats ist (§ 10 Abs. 1 SpkG NRW). Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ist - abweichend von § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG - kein lohnsteuerabzug vorzunehmen. Die Einnahmen sind erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen (FinMin NRW mit Erlass vom 19.04.1994 - S 2337 - 13 - V B 3; EStG -Kartei § 19 Fach 1 Nr. 11, unter I.).