Durch das Jahressteuergesetz 1996 (BStBl 1996 I S. 438) wurde neben der Aus- dehnung des Großspendenabzugs auf Spenden zur Förderung mildtätiger Zwecke auch die gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspenden- vortrags eingeführt, die erstmals zum Schluß des Veranlagungs- / Erhebungszeitraums 1996 (31.12.1996) durchzuführen ist (ESt: § 10 b Abs. 1 Satz 4 EStG; KSt: § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG; GewSt: §
Die gesonderte Feststellung kann nicht im maschinellen Verfahren zur ESt, KSt oder GewSt durchgeführt werden. Aus diesem Anlaß wurde der in der Anlage ab- gedruckte Vordruck „Bescheid über die gesonderte Feststellung des ver- bleibenden Großspendenvortrags auf den 31.12…” entwickelt. Er wird den Ämtern des Bezirks als Kopiervorlage für Bedarfsfälle in Kürze zur Verfügung gestellt. Eine besondere Auflage des Vordrucks erfolgt wegen der zu geringen Fallzahl nicht. Der Zugriff auf den Vordruck ist unter WinGF im Vordruckschrank möglich.
Für die Behandlung von Großspenden bei der ESt, KSt oder GewSt sowie für die Verwendung des Vordrucks gebe ich folgende Hinweise:
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