OFD Düsseldorf - Verfügung vom 26.03.1998
S 1301 A s. a. NWB DokSt Rz. 6/98

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 26.03.1998 (S 1301 A s. a. NWB DokSt Rz. 6/98) - DRsp Nr. 2008/85329

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 26.03.1998 - Aktenzeichen S 1301 A s. a. NWB DokSt Rz. 6/98

DRsp Nr. 2008/85329

§ 4 EStG Zuordnung von Betriebsausgaben zu Einnahmen aus ausländischen Einkunftsquellen

1. Mit seinem Urt. v. 9. 4. 1997 (BStBl II S. 657) hat der BFH die vorinstanzliche Entscheidung des hess. FG v. 11. 10. 1994 - 4 K 4306/86 - aufgehoben.

Der BFH geht in seiner Revisionsentscheidung davon aus, daß § 34d Nr. 6 EStG die für die Umschreibung ausländischer Einkünfte aus Kapitalvermögen maßgebliche Vorschrift sei. Daraus folge, daß den Einkünften aus ausländischen Quellen (im Streitfall Dividendeneinkünfte im Lebensversicherungsgeschäft) nur solche Betriebsausgaben zuzuordnen seien, die geeignet wären, in die Bemessungsgrundlage von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) einzugehen.

Nach dem Urt. des BFH muß ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und der Einnahmeerzielung bestehen.

Damit wendet sich der BFH gegen die bisher von der Verwaltung vertretene Rechtsauffassung bezüglich der Anrechnung ausländischer Steuern auf stpfl. ausländische Einkünfte von Lebensversicherungsunternehmen. Nach der bisherigen Verwaltungsmeinung werden bei der Ermittlung der ausländischen Zins- und Dividendeneinkünfte alle Aufwendungen abgezogen, die mit diesen Einkünften in einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.