Nach Abstimmung zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist die Frage, ob aufgrund des nicht amtlich veröffentlichten BFH-Urt. v. 21.4.1994
Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung können als Teilleistungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStR anerkannt werden, wenn für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird. Vereinbarungen dieser Art sind im allgemeinen anzunehmen, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltsabrechnungen durchgeführt werden. Auf die Teilleistungen im oben dargestellten Sinne, die vor dem 1.4.1998 erbracht worden sind, ist der bis zum 31.3.1998 geltende allgemeine Steuersatz von 15 % anzuwenden.
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