OFD Düsseldorf - Verfügung vom 30.09.1998
S 7270 A

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 30.09.1998 (S 7270 A) - DRsp Nr. 2008/86632

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 30.09.1998 - Aktenzeichen S 7270 A

DRsp Nr. 2008/86632

Teilleistungen bei Fahrschulen

Nach Abstimmung zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist die Frage, ob aufgrund des nicht amtlich veröffentlichten BFH-Urt. v. 21.4.1994 V R 59/92, BFH/NV 1995, S. 367, die einzelne Fahrstunde und die Vorstellung zur Prüfung als Teilleistungen anzusehen sind, wie folgt zu beurteilen:

Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung können als Teilleistungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStR anerkannt werden, wenn für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird. Vereinbarungen dieser Art sind im allgemeinen anzunehmen, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltsabrechnungen durchgeführt werden. Auf die Teilleistungen im oben dargestellten Sinne, die vor dem 1.4.1998 erbracht worden sind, ist der bis zum 31.3.1998 geltende allgemeine Steuersatz von 15 % anzuwenden.