Sog. Publikumsgesellschaften begehren während ihrer Gründungsphase den Vorsteuerabzug u. a. aus Konzeptionskosten, Projektprüfung, Treuhandgebühren und Kosten der Anwerbung von Gesellschaftern.
Der Bundesrechnungshof hat im Rahmen seiner Erhebungen zur Beteiligung an Verlustgesellschaften in der Schiffahrt festgestellt, daß den sog. Publikumsgesellschaften trotz bestehender Verwaltungsanweisungen, den Vorsteuerabzug aus der Gründungsphase nicht zu gewähren, Vorsteuern erstattet worden sind.
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