Gemäß § 8 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) sind Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten des Grund und Bodens sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung der Wohnung durchgeführt werden.
Für das EigZulG gilt der allgemeine Herstellungs- oder Anschaffungskostenbegriff im Sinne der R 32a bis 33a der Einkommensteuerrichtlinien (vgl. BMF-Schreiben vom 10.02.1998, Tz. 56, Satz 1).
Nach den o.a. BFH-Urteilen und den hierzu ergangenen BMF-Schreiben darf ein Unternehmer, ein von ihm errichtetes Gebäude, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und somit die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehen.
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