OFD Erfurt - Verfügung vom 02.06.1998
InvZ 1350 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 02.06.1998 (InvZ 1350 A) - DRsp Nr. 2008/86205

OFD Erfurt, Verfügung vom 02.06.1998 - Aktenzeichen InvZ 1350 A

DRsp Nr. 2008/86205

§§ 3, 5 InvZulG Agenturtankstellen

Aufgrund verschiedener Anfragen wird auf folgendes hingewiesen:

Bei der Gewährung der Investitionszulage ist zwischen den Begriffen:

  • „Handel” i. S. des § 3 InvZulG 1996 und

  • „Einzel- und Großhandel” i. S. des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996

zu unterscheiden.

Während zum „Handel” alle unter dem Abschn. G der Klassifikation der Wirtschaftszweige (KWZ) aufgeführten Gewerbezweige - ausschließlich der Gruppen 50.2 und 52.7 sowie der Unterklasse 50.40.4 - zählen, sind gem. Tz. 2 des BMF-Schreibens v. 12. 2. 1996, BStBl 1996 I S. 111 grundsätzlich nur die Wirtschaftszweige als „Groß- und Einzelhandel” einzuordnen, die im Abschn. G der KWZ als „Einzelhandel mit …” oder „Großhandel mit …” bezeichnet sind. Der „Groß- und Einzelhandel” stellt folglich nur einen Ausschnitt des Wirtschaftszweiges „Handel” dar.

Der Gewerbezweig „Agenturtankstelle” (Unterklasse 50.50.1) ist im Abschnitt G aufgeführt und nicht als „Einzelhandel mit …” bezeichnet. Demzufolge ist er dem Handel zuzuordnen und nach § 3 S. 3 InvZulG von der InvZul ausgeschlossen. Eine erhöhte Begünstigung der Investitionen in diesem Wirtschaftszweig kommt nicht in Betracht, weil der Betrieb einer Agenturtankstelle keinen Einzelhandel oder Großhandel darstellt (§ 5 Abs. 4 ).