Es ist die Frage gestellt worden, ob im Rahmen der Bewertung der Jubiläumsrückstellung in der Steuerbilanz auch der vom ArbG zu tragende hälftige Beitrag zu den gesetzlichen Sozialabgaben einbezogen werden kann. Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
Nach Vfg. v. 25. 11. 1993 S 2137 A ist eine Jubiläumszuwendung jede Einmalzuwendung in Geld oder Geldeswert an den AN anläßlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben laufendem Arbeitslohn und anderen sonstigen Bezügen erhält. Danach könnte zweifelhaft sein, ob Aufwendungen, die der ArbG anläßlich eines Dienstjubiläums nicht an den AN, sondern an einen Dritten zu leisten hat, Bestandteil der Zuwendung an den AN sind.
Soweit der ArbG wegen einer Jubiläumszuwendung an den AN verpflichtet ist, ArbG-Anteile der gesetzlichen Sozialabgaben an den jeweiligen Träger der sozialen Sicherungssysteme abzuführen (z. B. Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 i. V. mit § 173 SGB VI), ist auslösendes Moment der Beitragsverpflichtung die Zuwendung an den AN. Künftige Leistungen der sozialen Sicherungssysteme an den AN werden (auch) aufgrund dieser ArbG-Leistungen erbracht.
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