OFD Erfurt - Verfügung vom 05.11.1998
S 4501 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 05.11.1998 (S 4501 A) - DRsp Nr. 2008/86030

OFD Erfurt, Verfügung vom 05.11.1998 - Aktenzeichen S 4501 A

DRsp Nr. 2008/86030

§ 1 GrEStG Treuhandgeschäfte, die den Erwerb inländischer Grundstücke für nicht rechtsfähige kirchliche Ortsgemeinden zum Gegenstand haben

Zum Bund Freier evangelischer Gemeinden gehören in Deutschland 380 Ortsgemeinden, die nicht rechtsfähig sind. Sie können deshalb nicht als Eigentümer für die von ihnen benötigten Grundstücke in die Grundbücher eingetragen werden. Da die Gemeinden im Innenverhältnis Bund/Gemeinde selbständige Organisationseinheiten sind und sich somit weitgehend selbst finanzieren und verwalten, müssen sie auch Grundvermögen selbständig finanzieren und unterhalten. Um dies zu ermöglichen, wird das Grundvermögen der Gemeinden durch eine Organschaft des Bundes Freier evangelischer Gemeinden treuhänderisch verwaltet. Der Erwerb von Grundvermögen für eine Gemeinde erfolgt demnach nach außen und im Grundbuch durch diese Organschaft. Die Erwerbskosten einschließlich der Grunderwerbsteuer werden jedoch durch die Ortsgemeinde getragen, da der Organgesellschaft hierfür keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.