Schuldner der Gewerbesteuer (§
Der Gewerbesteuermessbescheid für die atypisch stille Gesellschaft richtet sich gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts und ist diesem als Steuerschuldner bekanntzugeben (§§ 184 Abs. 1, 122 Abs. 1 AO). In dem Gewerbesteuermessbescheid ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Bescheid die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die atypisch stille Gesellschaft beinhaltet.
In den Fällen der Rechtsform 20 ist die Adresse der Gesellschaft als Grundangabe im Ginfd zu speichern. Der Inhaber des Handelsgeschäftes ist in der Registerkarte „Firmenanschrift” und der Empfangsbevollmächtigte in der Registerkarte „Empfangsbevollmächtigter” einzutragen (OFD Erfurt vom 18.08.2005 - O 2220 A - 53 - L 3509).
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