Die OFD bittet, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ihre Verpflichtung zur Rückgabe der Lohnsteuerkarten sowie der Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen und der Freistellungsbescheinigungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für das Kalenderjahr 2003 aufmerksam zu machen.
Dem entsprechend ist zu veranlassen, dass die der Verfügung beigefügte Anlage in dem Dienstgebäude sowie in den Meldebehörden/Einwohnermeldeämtern des jeweiligen Finanzamtsbezirks zum Aushang gebracht wird.
bis spätestens 31.12.2004 an das Finanzamt
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte, bzw. sollte eine solche nicht vorliegen, eine besondere Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszustellen. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist die Lohnsteuerbescheinigung auf der Freistellungsbescheinigung nach § 3 Nr. 39 i.V.m. § 39a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erteilen.
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