OFD Erfurt - Verfügung vom 09.02.1998
S 2255 A - 17 - St 333

OFD Erfurt - Verfügung vom 09.02.1998 (S 2255 A - 17 - St 333) - DRsp Nr. 2008/81579

OFD Erfurt, Verfügung vom 09.02.1998 - Aktenzeichen S 2255 A - 17 - St 333

DRsp Nr. 2008/81579

§§ 22, 24 EStG Wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1, § 24 EStG); hier: Behandlung von Rentennachzahlungen für mehrere Jahre; Steuerliche Behandlung von Rentennachzahlungen für mehrere Jahre

Durch das Gesetz zur Umsetzung des förderalen Konsolidierungsprogrammes (FKPG) vom 23.06.1993 (BStBl 1993 I S. 510) ist die Tabelle in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1994 auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel 1986/88 an die gestiegene Lebenserwartung angepaßt worden.

Bei der Ermittlung der Ertragsanteile für Rentennachzahlungen bittet die OFD in allen noch offenen Fällen ab sofort folgendes zu beachten:

Die Ertragsanteile sind für die Jahre, für die die Nachzahlung geleistet wurde, nach der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Tabelle zu § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG zu ermitteln. Nachzahlungen für die Jahre 1991 bis 1993 sind somit mit dem Ertragsanteil nach der Tabelle anzusetzen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in der Fassung vor der Änderung durch das FKPG gegolten hat.

Nachzahlungen für 1990 bleiben wegen der fehlenden Festlegung eines Ertragsanteils im Steuerrecht der ehemaligen DDR außer Ansatz

Beispiel:

Der Stpfl. A (geb. am 01.09.1930) erhält seit Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Altersrente.