Durch das Gesetz zur Umsetzung des förderalen Konsolidierungsprogrammes (FKPG) vom 23.06.1993 (BStBl 1993 I S. 510) ist die Tabelle in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1994 auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel 1986/88 an die gestiegene Lebenserwartung angepaßt worden.
Bei der Ermittlung der Ertragsanteile für Rentennachzahlungen bittet die OFD in allen noch offenen Fällen ab sofort folgendes zu beachten:
Die Ertragsanteile sind für die Jahre, für die die Nachzahlung geleistet wurde, nach der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Tabelle zu § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG zu ermitteln. Nachzahlungen für die Jahre 1991 bis 1993 sind somit mit dem Ertragsanteil nach der Tabelle anzusetzen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in der Fassung vor der Änderung durch das FKPG gegolten hat.
Nachzahlungen für 1990 bleiben wegen der fehlenden Festlegung eines Ertragsanteils im Steuerrecht der ehemaligen DDR außer Ansatz
Beispiel:
Der Stpfl. A (geb. am 01.09.1930) erhält seit Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Altersrente.
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