Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der anderen Länder führen ausschließlich mittelbar über eine ausländische Gesellschaft gehaltene Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht zu einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 4 BewG. Ausnahmen bestehen, soweit die ausländische Gesellschaft als Treuhänder für Anteile des Erblassers oder Schenkers an der inländischen Kapitalgesellschaft anzusehen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO), also steuerlich gesehen eine unmittelbare Beteiligung vorliegt, oder soweit es sich bei der Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft um einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts handelt (§ 42 AO). Letzteres kommt in Betracht, wenn für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.
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