Das FG des Landes Brandenburg hat mit revisionsbefangenem Urt. v. 3. 6. 1997 - 3 K 1005/95 I - (Az. beim BFH: III R 49/97) entschieden, daß die vor Ablauf des Dreijahreszeitraums aus dem Anlagevermögen der Klägerin wegen Krankheit ausgeschiedenen Milchkühe wirtschaftlich verbraucht waren und daher investitionszulagenunschädlich ausgeschieden sind. Der erzielte Veräußerungserlös von mehr als 700 DM wurde als nicht maßgebliches Kriterium für deren zulagenunschädliches Ausscheiden angesehen.