Gebietskörperschaften überlassen vielfach die Erschließung von Neubaugebieten privaten Bauträgern. Mit den Bauträgern werden Erschließungsverträge abgeschlossen (§ 124 Abs. 1 BauGB). Danach sind die Bauträger verpflichtet, die Herstellung der Erschließungsanlagen zu veranlassen und nach deren Fertigstellung die Grundstücke unentgeltlich auf die Gebietskörperschaften zu übertragen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|