OFD Erfurt - Verfügung vom 12.01.2004
S 4521 A - 14 - L 234

OFD Erfurt - Verfügung vom 12.01.2004 (S 4521 A - 14 - L 234) - DRsp Nr. 2008/87408

OFD Erfurt, Verfügung vom 12.01.2004 - Aktenzeichen S 4521 A - 14 - L 234

DRsp Nr. 2008/87408

§ 9 GrEStG; Gegenleistung bei Grundstücksenteignungen und Grundstückserwerben zur Vermeidung einer Enteignung

1.

Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Dabei ist unerheblich, ob die Leistung auf freiwilliger oder gesetzlicher Grundlage beruht.

1.1

Bei einem Kauf gelten als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).

1.1.1

Als sonstige Leistungen kommen Leistung aller Art in Betracht, die an sich der Verkäufer zur Erfüllung der ihm nach § 433 BGB obliegenden Pflicht, dem Käufer das Grundstück zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, aufzuwenden hätte, die aber vom Käufer getragen werden (RFH-Urteile vom 20. März 1923 und 18. Dez. 1942, RFHE Band 12, 32 und Band 52, 291; BFH-Urteil vom 21. Nov. 1974,BStBl 1975 II S. 362).

1.2