OFD Erfurt - Verfügung vom 13.01.2004
S 6139 A - 03 - L 234

OFD Erfurt - Verfügung vom 13.01.2004 (S 6139 A - 03 - L 234) - DRsp Nr. 2008/87381

OFD Erfurt, Verfügung vom 13.01.2004 - Aktenzeichen S 6139 A - 03 - L 234

DRsp Nr. 2008/87381

§ 4 KraftStG; Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr

  • Huckepackverkehr ist nach § 3 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes gegeben, wenn Güter für andere auf einem Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff in einem Kraftfahrzeug einem Anhänger oder deren Aufbauten befördert werden.

    Die Steuer für Huckepackfahrzeuge muss zu Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraumes im voraus entrichtet werden und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nachträglich erstattet werden. Die Erstattung ist nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

    Nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist (§ 228 AO) ist die Antragstellung nicht mehr möglich.

    • Nachweis der Erstattungsvoraussetzungen

      Der Nachweis der Voraussetzungen für die Erstattung der Steuer ist für jedes im Huckepackverkehr mit der Eisenbahn verwendete Fahrzeug gesondert zu führen. Unterlagen hierfür sind die von der Deutschen Bahn AG abgestempelten Versandaufträge der Kombiverkehr KG, Frankfurt Main. Für die Aufbewahrung gilt § 147 AO :

      Die auf der Rückseite des Antragsvordrucks vorgesehene Aufstellung ist vom Fahrzeughalter laufend zu führen. Einzutragen sind der Versand- und der Bestimmungsbahnhof sowie der Entfernungsfaktor:

      Entfernung zwischen den bezeichneten Bahnhöfen Entfernungsfaktor
      nicht mehr als 400 km 1