Mit Urt. v. 23.4.1996 - VIII R 13/95 - (a. a. O.) hat der BFH in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, daß in Fällen mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung die Grundsätze der Betriebsaufspaltung Vorrang vor der Annahme von Sonderbetriebsvermögen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) haben.
Das o. g. BMF-Schreiben regelt die Anwendung dieses Urt. Die Übergangsregelung in Tz. 4 des BMF-Schreibens sieht vor, daß die Rechtsgrundsätze des BFH-Urt. v. 23.4.1996 grundsätzlich erstmals für Wj anzuwenden sind, die nach dem 31.12.1998 beginnen.
Anwendungsregelungen hinsichtlich des InvZul-Rechts ergeben sich aus den Tz. 2f und 4 des Schreibens. Danach ist in entsprechenden Fällen nicht mehr die Betriebs-PersGes, sondern die Besitz-PersGes anspruchsberechtigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Betriebsaufspaltung.
Die Betriebs-PersGes bleibt für die InvZul von WG, die die Besitz-PersGes vor der erstmaligen Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH-Urt. v. 23.4.1996 (a. a. O.) angeschafft oder hergestellt und der Betriebs-PersGes seit der Anschaffung oder Herstellung zur Nutzung überlassen hat, antragsberechtigt.
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