OFD Erfurt - Verfügung vom 14.07.2004
S 7280 A - 16 - L 242

OFD Erfurt - Verfügung vom 14.07.2004 (S 7280 A - 16 - L 242) - DRsp Nr. 2008/87974

OFD Erfurt, Verfügung vom 14.07.2004 - Aktenzeichen S 7280 A - 16 - L 242

DRsp Nr. 2008/87974

Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer; Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung; Hinweis auf im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts

Zu den nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Rechnungsangaben hat das BMF folgende klarstellende Hinweise gegeben:

Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG ist die Rechnung mit einer Rechnungsnummer zu versehen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich.