OFD Erfurt - Verfügung vom 15.01.2004
S 7100 A - 71 - L243

OFD Erfurt - Verfügung vom 15.01.2004 (S 7100 A - 71 - L243) - DRsp Nr. 2008/87457

OFD Erfurt, Verfügung vom 15.01.2004 - Aktenzeichen S 7100 A - 71 - L243

DRsp Nr. 2008/87457

§ 1 UStG; Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring ; BMF-Schreiben vom 18.02.1998

Das BMF hat mit Schreiben vom 18.02.1998 (BStBl 1998 I S. 212) zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben regelt den Begriff des Sponsoring sowie die ertragsteuerliche Behandlung beim Sponsor und bei den steuerbegünstigten Empfängern.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten die folgenden Grundsätze:

1. Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen

Bei den Zahlungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen handelt es sich regelmäßig um ein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung.

Bei den Leistungen im Rahmen des jeweiligen Sponsoring-Vertrages ist zu unterscheiden zwischen:

  • konkreten Werbeleistungen (z.B. Trikotwerbung, Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen usw.) und

  • bloßen Duldungsleistungen (z.B. Aufnahme eines Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten, Veranstaltungshinweisen etc.) ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften.