Durch den notariellen Vertrag über den Grundstückserwerb und den sich daraus ergebenden Übereignungsanspruch des Gesellschafters an die GmbH ist der Tatbestand der § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt. Der Kaufvertrag zwischen der GmbH und dem Gesellschafter nach dem „Endbescheid zur gütlichen Einigung” unterliegt somit der Grunderwerbsteuer. (Leitsatz nicht amtlich)
Der Wortlaut des Urteils:
………
„wegen Grunderwerbsteuer hat der II. Senat aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 02. April 1998 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob der Erwerb eines einer GmbH gehörenden Grundstücks durch einen Gesellschafter der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 11. November 1993 - UR.Nr. 339/93 - von der P-GmbH O den Grundstücksteil A samt aufstehenden Gebäuden nach dem Teilungsplan (Anlage 4 des Vertrages) des Grundstücks Grundbuch von O Flur…, Flst…, X-Straße 18a. Diesem Erwerbsvorgang sind folgende Sachverhalte und Rechtshandlungen vorausgegangen:
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