OFD Erfurt - Verfügung vom 24.06.2003
S 2350 A - 08 - L 226

OFD Erfurt - Verfügung vom 24.06.2003 (S 2350 A - 08 - L 226) - DRsp Nr. 2008/83395

OFD Erfurt, Verfügung vom 24.06.2003 - Aktenzeichen S 2350 A - 08 - L 226

DRsp Nr. 2008/83395

§ 9 EStG Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anerkennung von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen bzw. berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten; Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten;

Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen bzw. Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium, die die Grundlage für den Wechsel von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen bilden, können - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein (BFH-Urteile vom 4.12.2002; Az.: VI R 120/01, BStBl 2003 II S. 403 und vom 17.12.2002; Az.: VI R 137/01, BStBl 2003 II S. 407).

Da die Urteile mittlerweile im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, sind sie in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Die Beispiele unter H 103 EStH, unter den Stichwörtern: Berufsausbildungskosten und Studium sind damit überholt. H 103 EStH Stichwort: Umschulung ist nicht mehr anwendbar und R 34 S. 1 LStR kann nur für die erstmalige Berufsausbildung angewandt werden.

Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten

Erstmalige Ausbildung

Durch die o.g. Urteile werden nur Aufwendungen von Stpfl. mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten berücksichtigt.