Der Bundesfinanzhof hat in den o.a. Urteilen abweichend von Tz. 15 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991 (BStBl 1991 I S. 768) entschieden, daß ein Wirtschaftsgut bereits dann im investitionszulagenrechtlichen Sinne angeschafft ist, wenn es zwar noch nicht in jeder Hinsicht unmittelbar einsatzbereit ist, aber nur noch unwesentliche Maßnahmen zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft ausstehen, die innerhalb kurzer Zeit nachgeholt werden können.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt für die Anwendung der o.a. Urteile folgendes:
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