Mehrere Urteile des Bundessozialgerichts (vom 28.01.2004 - B 6 KA 52/03, 53/03 R, 25/03 R und 23/03 R) verpflichten die Beklagten (hier: KÄV bzw. KÄBV) den Punktwert der angefochtenen Honorarbescheide (vertragspsychotherapeutisches Honorar) erneut festzusetzen und einen höheren Punktewert zu Grunde zu legen. Dies hat zur Folge, dass Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte Nachzahlungen von Honorarvergütungen für mehrere Jahre (laut Angaben im berichteten Einzelfall für die Jahre 1997 bis 2003) seitens der kassenärztlichen Vereinigung erhalten.
Eine Steuerpflichtige ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und vertrat die Meinung, dass es sich bei den Nachzahlungsbeträgen um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handele, mit der Folge, dass die tarifbegünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG auf diese Einkünfte anzuwenden wäre.
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