OFD Erfurt - Verfügung vom 28.06.2004
S 4500 A - 01 - L 234

OFD Erfurt - Verfügung vom 28.06.2004 (S 4500 A - 01 - L 234) - DRsp Nr. 2008/87975

OFD Erfurt, Verfügung vom 28.06.2004 - Aktenzeichen S 4500 A - 01 - L 234

DRsp Nr. 2008/87975

Sicherungsübereignung von Gebäuden auf fremden Grund und Boden

Fraglich ist, ob die Regelungen zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung einer auflösend bedingten Sicherungsübereignung von Gebäuden auf fremdem Boden (vgl. OFD Erfurt vom 21.04.1993 - S 4500 A - 01 - St 251) in den Fällen entsprechend anwendbar sind, in denen der Sicherungsnehmer mit einem anderen Rechtsträger verschmilzt, so dass das Sicherungseigentum und die ihm zugrunde liegenden Darlehensforderungen auf diesen übergehen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder bejahten dies. Sie sehen auch in diesen Fallgestaltungen die Verschmelzung als einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG an, für den jedoch wie bei der ursprünglichen Sicherungsübereignung die Steuer zwar festgesetzt, aber nicht erhoben wird.