OFD Erfurt - Verfügung vom 29.10.1998
S 2241a A - 01 - St 324

OFD Erfurt - Verfügung vom 29.10.1998 (S 2241a A - 01 - St 324) - DRsp Nr. 2008/81578

OFD Erfurt, Verfügung vom 29.10.1998 - Aktenzeichen S 2241a A - 01 - St 324

DRsp Nr. 2008/81578

§ 15 a EStG Einkommensteuer; Umfang des steuerlichen Kapitalkontos im Sinne des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG

Im Rahmen des Einigungsvertrages (Art. 25 Abs. 3) hatte die Bundesrepublik Deutschland auch die Verpflichtung zur Teilentschuldung bezogen auf Altkredite von ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übernommen.

Die von den landwirtschaftlichen Unternehmen in der DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 passivierten Altkredite wurden in der Regel zum Teil durch die Treuhandanstalt übernommen. Diese Vebindlichkeiten waren nach § 16 DMBilG nicht mehr in die DM-Eröffnungsbilanz aufzunehmen Erfolgte die Schuldübernahme nach Erstellung der Bilanz, konnte diese noch bis zum Abschluss des im Kalenderjahr 1994 endenden Geschäftsjahres geändert werden. Durch die Änderung erhöhte sich insoweit die in der DM-Eröffnungsbilanz vorhandene Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 DMBilG.

Die aus der Schuldübernahme durch die Treuhandanstalt resultierenden Sonderrücklagen i. S. d. § 27 Abs. 2 DMBilG sind bei Ermittlung des Kapitalkontos der Kommanditisten i. S. d. § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG und in der gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 15 a Abs. 4 EStG zu berücksichtigen.