OFD Frankfurt/Main - Schreiben vom 17.11.2011
S 2137 A - 65 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Schreiben vom 17.11.2011 (S 2137 A - 65 - St 210) - DRsp Nr. 2012/80082

OFD Frankfurt/Main, Schreiben vom 17.11.2011 - Aktenzeichen S 2137 A - 65 - St 210

DRsp Nr. 2012/80082

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Abwasserabgaben nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwG) und der vereinnahmten Beträge für öffentliche Wasserversorgungsanlagen

1. Abwasserabgaben nach dem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich der Bildung von Rückstellungen für Abwasserabgaben Folgendes:

Nach dem AbwAG hat der Einleiter von Abwasser in Gewässer eine mengenbezogene Abgabe zu entrichten. Die Abwasserbetriebe haben die Möglichkeit, die geschuldete Abgabe durch eigenes Handeln zu reduzieren, indem Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, die die Schadstoffbelastung um bestimmte Mengen vermindern (§ 10 Absatz 3 AbwAG).

Die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für die Verpflichtung zur Zahlung der Abwasserabgabe liegen dem Grunde nach vor. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist hinreichend konkretisiert und sanktionsbewehrt (vgl. AbwAG). Sie ist am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht (Einleitung von Abwasser), die Inanspruchnahme ist wahrscheinlich und es handelt sich nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten.