OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.02.2006
S 0284 A - 15 - St II 4.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.02.2006 (S 0284 A - 15 - St II 4.04) - DRsp Nr. 2008/89745

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.02.2006 - Aktenzeichen S 0284 A - 15 - St II 4.04

DRsp Nr. 2008/89745

Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005, BStBl 2005 I S. 855, wurde das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) neu gefasst. Es tritt am 01.02.2006 in Kraft.

Die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist nunmehr in § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und 3 VwZG, die Niederlegung - bisher § 11 Abs. 2 VwZG - in § 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG geregelt.

1. Inhalt der zuzustellenden Sendung

Nach § 3 Abs. 1 des VwZG sind bei der Zustellung mittels Zustellungsurkunde der Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument - in einem verschlossenen Umschlag - und ein vorbereiteter Vordruck der Zustellungsurkunde an die Post zu übergeben. Dabei hat der vorbereitete Vordruck der Zustellungsurkunde folgende Angaben zu enthalten:

  • Anschrift des Empfängers,

  • Bezeichnung der absendenden Dienststelle und

  • Geschäftsnummer.

Fehlen diese Angaben auf der zuzustellenden Sendung ganz oder teilweise, ist die Zustellung unwirksam, auch wenn die Zustellungsurkunde den Anforderungen des § 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) genügt. Gleiches gilt, wenn auf der Sendung eine falsche Geschäftsnummer angegeben ist.