Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005, BStBl 2005 I S. 855, wurde das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) neu gefasst. Es tritt am 01.02.2006 in Kraft.
Die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist nunmehr in § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und 3 VwZG, die Niederlegung - bisher §
Nach § 3 Abs. 1 des VwZG sind bei der Zustellung mittels Zustellungsurkunde der Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument - in einem verschlossenen Umschlag - und ein vorbereiteter Vordruck der Zustellungsurkunde an die Post zu übergeben. Dabei hat der vorbereitete Vordruck der Zustellungsurkunde folgende Angaben zu enthalten:
Anschrift des Empfängers,
Bezeichnung der absendenden Dienststelle und
Geschäftsnummer.
Fehlen diese Angaben auf der zuzustellenden Sendung ganz oder teilweise, ist die Zustellung unwirksam, auch wenn die Zustellungsurkunde den Anforderungen des § 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) genügt. Gleiches gilt, wenn auf der Sendung eine falsche Geschäftsnummer angegeben ist.
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