OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.03.2006
S 1301 A - 53.03 - St II 5

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.03.2006 (S 1301 A - 53.03 - St II 5) - DRsp Nr. 2008/89826

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.03.2006 - Aktenzeichen S 1301 A - 53.03 - St II 5

DRsp Nr. 2008/89826

Deutsch-türkisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. April 1985 (DBA - Türkei) - unter das Abkommen fallende Steuern

In der Türkei wird eine Steuer unter der Bezeichnung „Vergi Kesintisi” erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Abzugssteuer nach Artikel 94 des türkischen Einkommensteuergesetzes („Gelir Vergisi”) bzw. Artikel 24 des türkischen Körperschaftsteuergesetzes („Kurumlar Vergisi), die insbesondere von Zinsen und Lizenzgebühren einzubehalten ist.

Daneben wird ein Zuschlag unter der Bezeichnung „Fon Kesintisi” auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Der Zuschlag beträgt 10 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer und wird auf die veranlagte Steuer erhoben. Er wird grundsätzlich auch bei Abzugssteuern erhoben, nicht jedoch bei Steuern auf Löhne, Gehälter und Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum.