OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.03.2007
S 2163 A - 9 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.03.2007 (S 2163 A - 9 - St 210) - DRsp Nr. 2008/91346

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.03.2007 - Aktenzeichen S 2163 A - 9 - St 210

DRsp Nr. 2008/91346

Bilanzierung von Wirtschaftsgütern beim Übergang zur Buchführung (Übergangsbilanz) Grund und Boden

1. Allgemeines

Grund und Boden, der bereits mit Ablauf des 30.06.1970 zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hat, ist mit dem doppelten Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 EStG oder dem festgestellten höheren Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG zu bewerten (vgl. BMF-Schreiben vom 29.02.1972, BStBl 1972 I S. 102 und Landwirtschaftskartei Fach 10 Karte 2).

Grund und Boden, der nach dem 30.06.1970 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurde, ist bei entgeltlichem Erwerb mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und bei einer Einlage mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu bewerten.

Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelt haben, war der Grund und Boden jederzeit ohne Einschränkung als Betriebsvermögen mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren.

2. Buchwertfortführung beim Tausch von Grundstücksflächen im Flurbereinigungs- bzw. Umlegungsverfahren