Grund und Boden, der bereits mit Ablauf des 30.06.1970 zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hat, ist mit dem doppelten Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 EStG oder dem festgestellten höheren Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG zu bewerten (vgl. BMF-Schreiben vom 29.02.1972, BStBl 1972 I S. 102 und Landwirtschaftskartei Fach 10 Karte 2).
Grund und Boden, der nach dem 30.06.1970 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurde, ist bei entgeltlichem Erwerb mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und bei einer Einlage mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu bewerten.
Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelt haben, war der Grund und Boden jederzeit ohne Einschränkung als Betriebsvermögen mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren.
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