OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.03.2007
S 2230 A - 71 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.03.2007 (S 2230 A - 71 - St 210) - DRsp Nr. 2008/91349

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.03.2007 - Aktenzeichen S 2230 A - 71 - St 210

DRsp Nr. 2008/91349

Teilwertabschreibungen auf den Grund und Boden

1. Allgemeines

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist es zulässig, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG für den Grund und Boden anstelle der Anschaffungskosten den Teilwert anzusetzen, sofern dieser auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Teilwert ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Die Obergrenze des Teilwerts bildet der Wiederbeschaffungspreis, zu dem auch die Anschaffungsnebenkosten gehören. Die Untergrenze des Teilwerts ist der Einzelveräußerungspreis d.h. der Preis, den der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Grundstück am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hatte.